Urlauber können von einem Veranstalter nur dann Schadenersatz für einen Reisemangel verlangen, wenn der Mangel im Einflussbereich des Veranstalters liegt. Das hat das Amtsgericht München in einem jetzt veröffentlichten Urteil entschieden. Eine Kundin hatte einen Veranstalter verklagt, weil ihre ganze Familie im Urlaub an Fieber und Durchfall erkrankt war. Die Erkrankung sei durch den Badestrand verursacht worden, der durch Fäkalien verunreinigt gewesen sei. Das Gericht hat die Forderung nach Minderung des Reisepreises und Schadenersatz abgelehnt. Der Reisemangel müsse im Einflussbereich des Veranstalters aufgetreten sein, so die Richter. Ein Schaden am Kanalisationsrohr der Gemeinde reiche dafür nicht. Auch Anhaltspunkte dafür, dass das Reiseunternehmen von der Verseuchung gewusst habe und somit die Klägerin hätte informieren müssen, lägen nicht vor. (Quelle: TravelOne)
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