Ein Vermieter von Ferienwohnungen muss in seiner Werbung die zwingend anfallenden Kosten für die Endreinigung in den Endpreis einrechnen. Das hat das Oberlandesgericht Schleswig-Holstein entschieden. Die Wettbewerbszentrale in Bad Homburg hatte gegen einen Vermieter geklagt, der in seinem Internetauftritt die Endreinigung als Zusatzkosten separat ausgewiesen hatte. Nach Auffassung der Richter hat der Vermieter damit gegen die Preisangabenverordnung verstoßen. Es sei von einer spürbaren Beeinträchtigung des Wettbewerbs auszugehen, weil sich der in der Internetanzeige gegebene Hinweis auf die Kosten der Endreinigung schon räumlich so weit von den Angaben zu den Mietpreisen entfernt befunden habe, dass eine eindeutige Zuordnung zum Mietpreis nicht ohne Weiteres möglich gewesen sei. (Quele: TravelOne)
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